Kostenteilung

... erfolgt im Zivilprozess, wenn jede Partei teils obsiegt. In diesem Fall sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. Vgl. § 92 Zivilprozessordnung.

Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern