Kranzgeld
... nennt man den Anspruch einer Verlobten gegen ihren Verlobten, dem sie die Beiwohnung gestattet hat, wegen dessen unberechtigtem Rücktritt vom Verlöbnis. Vgl. § 1300 BGB.
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... nennt man den Anspruch einer Verlobten gegen ihren Verlobten, dem sie die Beiwohnung gestattet hat, wegen dessen unberechtigtem Rücktritt vom Verlöbnis. Vgl. § 1300 BGB.
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