Landesverrat
... begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Vgl. § 94 Strafgesetzbuch.
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