Landesverteidigung

... umfasst alles, was zur Abwehr eines gewaltsamen Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Auf diesem Gebiet hat der Bund nach Art. 73 des Grundgesetzes die ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnis. Vor allem steht dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebung über die Bundeswehr einschliesslich ihres nichtbewaffneten Einsatzes zu.

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