Leichte Fahrlässigkeit

... ist eine Form der Fahrlässigkeit, das der Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 BGB). Regelmässig haftet der Schuldner bereits für leichte Fahrlässigkeit. In Ausnahmefällen sieht aber das Gesetz eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit vor; sie ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt ist, das heisst, wenn man etwas nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.

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