Leiharbeitsverhältnis

... liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber vorübergehend einen Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zu Arbeitsleistungen überlässt. Für das gewerbsmässige Überlassen von Arbeitnehmern gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

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