Leistung
An Erfüllungs Statt. Erbringt der Schulder eine andere als die geschuldete Leistung, so erlischt das Schuldverhältnis nur dann, wenn der Gläubiger sie als Erfüllung annimmt. Vgl. § 364 BGB.
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An Erfüllungs Statt. Erbringt der Schulder eine andere als die geschuldete Leistung, so erlischt das Schuldverhältnis nur dann, wenn der Gläubiger sie als Erfüllung annimmt. Vgl. § 364 BGB.
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