Lotteriesteuer

... ist für im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen zu entrichten. Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmässigen Preises sämtlicher Lose ausschliesslich der Steuer. Vgl. §§ 17 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz.

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