Lügendetektor
... darf im Strafverfahren nicht verwendet werden, weil er die Willensentschliessung beeinträchtigt. Vgl. § 136a Strafgesetzbuch. Selbst wenn der Beschuldigte dem Einsatz zustimmt, scheiden Aussagen eines Lügendetektors als Beweismittel aus.
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