Mentalreservation
... bezeichnet einen geheimen Vorbehalt bei der Willenserklärung. Der Erklärende behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen. Vgl. § 116 BGB.
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... bezeichnet einen geheimen Vorbehalt bei der Willenserklärung. Der Erklärende behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen. Vgl. § 116 BGB.
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