Naturkatastrophen
... berechtigen ein Land, Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte oder Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anzufordern. Vgl. Art. 35 Abs. 2, 3 Grundgesetz.
Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern


