Naturpark
... ist ein einheitlich zu entwickelndes und zu pflegendes Gebiet, das grossräumig ist, überwiegend Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ist, sich wegen seiner landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignet und nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen ist. Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. Vgl. § 16 Bundesnaturschutzgesetz.
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