Neugliederung des Bundesgebiets

... kann erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Grösse und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmässigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. Massnahmen zur Neugliederung des Bundesgebiets ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch einen Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. Vgl. Art. 29 Grundgesetz.

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