Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
... bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an aus einem bestimmten Grund nichtig ist und die mit ihm bezweckten Rechtsfolgen nicht eintreten können. Nichtigkeitsgründe sind Beispiel Geschäftsunfähigkeit, Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot, Verstoss gegen die guten Sitten, das Scherzgeschäft oder die anfängliche objektive Unmöglichkeit.
Service: Diesen Beitrag bei LinkARENA sichern


