Nothaushaltsrecht
... regelt den Fall der nicht rechtzeitigen Feststellung des Haushaltsplans. In diesem Fall ist die Regierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Massnahmen durchzuführen, begonnene Baumassnahmen fortzusetzen sowie rechtlich begründete Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die im alten Haushaltsplan Mittel bewilligt waren. Vgl. Art. 111 Grundgesetz.
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