Parlamentarische Äusserungen

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vgl. § 36 Strafgesetzbuch. Entsprechendes gilt für parlamentarische Berichte. Vgl. § 37 Strafgesetzbuch.

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