Pfandsachen (Unbefugter Gebrauch von)

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 290 Strafgesetzbuch.

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