Pflegschaft
... beinhaltet in Teilbereichen eine Fürsorgetätigkeit. Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für seine Angelegenheiten, an deren die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten soll; vgl. § 1909 BGB. Für einen Volljährigen kann ein sogenannter Abwesenheitspfleger bestellt werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist und besondere Vermögensangelegenheiten zu regeln sind. Vgl. § 1911 BGB.
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