Pflichtteilsrestanspruch
... (Zusatzpflichtteil). Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen. Vgl. § 2305 BGB.
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