Planungshoheit
... gehört zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Sie beinhaltet für die Gemeinden das Recht, in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) zu ordnen.
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