Radierungen in Urkunde

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äussere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Vgl. § 419 Zivilprozessordnung.

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