Rechtsaufsicht

... ist die Aufsicht des Staates über die Rechtmässigkeit Verwaltungstätigkeit eines Trägers mittelbarer Staatsverwaltung (z.B. Land gegenüber Universitäten oder gegenüber Gemeinden). Die Verwaltungsmassnahme muss allerdings eine Selbstverwaltungsmassnahme und nicht eine Auftragsangelegenheit des Verwaltungsträgers betreffen. Zuständig für die Rechtsaufsicht ist regelmässig eine Behörde der nächsthöheren Ebene (z.B. gegenüber der Gemeinde der Landrat). Massnahmen der Rechtsaufsicht dürfen nur ergehen, wenn die beaufsichtigte Behörde rechtswidrig gehandelt hat.

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