Rechtshilfe
... bezeichnet die Hilfeleistung, die von Gerichten untereinander und von Verwaltungsbehörden gegenüber Gerichten gegeben wird, um die Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Nach Art. 35 des Grundgesetzes leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechtshilfe.
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