Repräsentationsaufwendungen

... sind im Rahmen der Einkommensteuer nichts abzugsfähige Ausgaben (vgl. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Nur wenn bei Aufwendungen ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht, sind sie insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

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