Sachen
Im Sondergebrauch sind öffentliche Sachen, deren Inanspruchnahme nur denjenigen zusteht, denen durch einen begünstigenden Verwaltungsakt ein Benutzungsrecht eingeräumt wurde. Dazu gehören die Gewässer, soweit sie nicht zu Verkehrszwecken, sondern zu wasserwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
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