Säumniszuschlag

... ist zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen auf Hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrags. Vgl. § 240 Abgabenordnung.

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