Schadensereignis (Vorsätzliche Herbeiführung)

Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Vgl. § 152 Versicherungsvertragsgesetz.

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