Schenkung

... ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Als Zuwendung in diesem Sinne kommt jeder Vermögensvorteil in Betracht (Sachen, Rechte, Erlass einer Schuld). Die Bereicherung muss aber unentgeltlich erfolgen; es darf also keine Verbindung mit einer Gegenleistung vorliegen. Vgl. § 516 BGB.

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