Schenkung

Unter Auflage verpflichtet auch den Beschenkten zu einer Gegenleistung. Der Schenker kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen. Vgl. §§ 525, 527 BGB.

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